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Unstimmigkeitsmeldung, GWG/GwGMeldV-Immobilien
(recht.notar)
    

Ist eine Vereinigung iSd § 20 GWG Eigentümerin einer Immobilie die im Inland leigt, sind die Angaben dieser Immobilie im Transparenzregister zu erfassen.

Beukundet ein Notar es liegt ein meldepflichtiger Sachverhalt nach § 43 Abs.2 S. 2 GWG bzw. § 43 Abs. 2, § 43 Abs. 6 GWG iVm §§ s ff GwGMeldV-Immobilien - muss er Unstimmigkeiten zwischen Transparenzregister und der ihm sonst vorliegenden Angaben und Erkenntnise über die inländischen Immobilien mit einer Unstimmigkeitsmeldung melden.

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