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absolute Verjährungsfrist/Verjährungshöchstfristen
(recht.zivil.materiell.at)
    

Die absolute Verjährungsfrist liegt gemäß § 199 BGB bei 30 Jahren.

Für Schadensersatzansprüche ist dies in ABs. 1, für Ansprüche die auf einem Erbfall beruhen in Abs. 3a geregelt.

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