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bea/beppo, einfache Signatur
(recht.)
    

Unter einer einfachen Signatur versteht man entweder die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oder eine eingescannte Unterschrift auf einem elektronischen Dokument (§ 130a Abs. 3 ZPO).

Beliebige Kritzeleien sind jedoch nicht zulässig – die Unterschrift muss lesbar sein, so das Bundessozialgericht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Februar 2022 Az. B 5 R 198/21 B, AnwBl Online 2022, 313).

Für die Rechtsgültigkeit eines so unterzeichneten Dokuments muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

Wenn Anwältinnen und Anwälte elektronische Dokumente selbst über ihr beA versenden, reicht eine einfache Signatur aus.

130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet.(Beschluss VII ZB 29/24 vom 25. Februar 2026).

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