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§ 2305 BGB Zusatzpflichtteil
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5)
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Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.


Ein zu 1/8 eingesetzter Erbe E, dessen Pflichtteil 1/4 (= 2/8 ) ausmacht hat gemäß § 2305 einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 1/8.

Schlägt E hier aus, steigt der Zusatzpflichtteil nicht auf 2/8 - er verbleibt bei einem 1/8, so dass er durch die Ausschlagung das 1/8 aus der Einsetzung verliert.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehegattenerbrecht