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Ist nach § 35 Abs. 1 GBO für Erbfolgenachweis erforderlich?
Der Nachweis kann durch Personsenstandsurukunden geführt werden, ebenso durch einfache Erklärung in der Form des § 29 GBO.
Das Grundbuchamt kann daher für negative Tatsachen (keine anderen Erben) keine eidesstattliche Versicherung verlangen. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Erbfolge darf Grundbuchamt Erbschein verlangen.
DNoti-Report 7/2026 S. 107
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