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europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Verfahren/Zuständigkeit
             3. Sprache
             4. Form

Erbnachweis bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der europäischen Union (ohne Irland und Dänemark). Das ENZ kann auch in Deutschland verwandt werden Ein Erbschein kann aber auch parallel beantragt werden (ggf. in einem Antrag [unklar]).

1. Voraussetzungen

Vereinfacht aus deutscher Sicht: Versterben in Deutschland und Vermögen im europäischen Ausland. Ohne Zweck im Ausland nicht zulässig.

Es müssen die SteuerIds von allen Erben angegeben werden.

2. Verfahren/Zuständigkeit

Geregelt in EuErbVO iVm IntErbRVG.

Für den Antrag gibt es ein Formblatt, dass aber nicht verpflichtend ist.

3. Sprache

Das Europäische Nachlasszeugnis wird in der Sprache erteilt, die von dem ausstellenden Mitgliedstaat der EU festgelegt ist; es ist jedoch als internationales Dokument konzipiert, das in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird und für das üblicherweise keine Übersetzung oder Apostille notwendig ist. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, die in allen Mitgliedstaaten gültig ist, gilt es als internationaler Nachweis für das Erbrecht.

4. Form

Es gibt keine Ausfertigung nur Beglaubigungsvermerk mit Verfallsdatum.

Für eine Grundbuchänderung ist erforderlich, dass das ENZ bei Antragseingang noch gültig ist (EUGH v. 1.7.2021 = ZEV 2021, 581) zuvor anders KG Berlin v. 3.9.2019)

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