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Niemand muss sich selbst begutachten lassen und als Sorgerechtsinhaber kann man auch der Begutachtung widersprechen.
Bezüglich der Kinder wird das Gericht dann einen teilweweisen Sorgerechtsentzug erwägen und idR anordnen um die Begutachtung zu ermöglichen (OLG Rostock, Beschluss vom 30.06.2011 - 10 UF 126/11).
Die Verweigerung der Mitwirkung des Elternteils kann nicht als Beweisvereitelung gewertet werden. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen zur Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen anordnen und ggf. durchsetzen (BGH, Beschluss vom 17. 2. 2010 Az. XII ZB 68/09).
2. Folger einer Verweigerung
Das Gericht darf aus der Verweigerung einer eigenen Begutachtung durch das Elternteil grundsätzlich keine negativen Schlüsse im Sinne einer Beweisvereitelung ziehen und die Verweigerung nicht als Beweis für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit oder Kindeswohlgefährdung werte. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine zwangsweise Begutachtung des Elternteils; die Weigerung ist zulässig und darf nicht zu Nachteilen führen (wie vor).
Das Gericht muss aber seine Entscheidung auf der Grundlage des gesamten Inhalts des Verfahrens treffen (§ 37 FamFG) und kann andere Erkenntnisquellen nutzen, etwa Anhörungen, Zeugenaussagen oder Aktenlage.
Daher kann das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Verhalten des Elternteils (z. B. fehlende Mitwirkung, fehlende Offenheit) Rückschlüsse ziehen, sofern diese im Kontext des Einzelfalls nachvollziehbar begründet werden und nicht allein auf die Verweigerung der Begutachtung gestützt werden.
3. Ist das Gericht an das Gutachten gebunden
Die Literatur und Rechtsprechung sind sich einig, dass das Gericht letztverantwortlich über das Kindeswohl entscheidet und nicht an das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gebunden ist; das Gericht muss das Gutachten kritisch würdigen und eigenständig begründen, warum es ggf. davon abweicht.
4. Beispiel 1:
Fragestellung: 1. Ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht?
2. Bei welchem Elternteil sollten die Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls den Lebensmittelpunkt haben?
3. Entspricht es dem Kindeswohl, wenn die Kinder getrennt werden und unterschiedliche Lebensmittelpunkte haben?
- Erhebung Daten zur Famlienanamnes, Explorationen
- Familienbesuche bei Eltern
- Interaktionsbeobachtungen
- Persönlichkeitstest, MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory)
- informatorische Gespräche mit weiteren Bezugspersonen (Großeltern, Erzieherinnen, Lehrer, behandelnde Ärzte/Therapeuten, etc.)
- FIT-KIT (Familien- und Kindergarten Interaktionstest
- FRT (Familien-Relationstest)
- PFK 9-14 (Persönlichkeitsfragebogen für Kinder und Jugendliche)
5. Beispiel 2:
Fragestelllung: 1. Ist, wenn ja welcher, ein Elternteil in der Lage, die Kinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern?
2. Liegen bei den Kindern bereits Auffälligkeiten/Entwicklungsstörungen vor?
3. Welche Maßnahmen sind notwendig und ausreichend ein ggf. vorliegendne Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.
- Getrennte Exploration Vater und Mutter
- Getrennte Interaktionsbeoabachtung Vater und Mutter jeweils mit Kindern
- Gespräche mit weiteren Bezugspersonen
- Auswertung vorhandener Gutachten
Beispiel 3 (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
Fragestellung: 1. Welche Regelung der elterlichen Sorge sowie der Aufenthalt ist für die Kinder am Besten im Sinne des Kindeswohls (14 und 6 Jahre alt)
2. Insbesondere Stellungnahme zum Willen des Kindes und dessen Tragfähigkeit, zur Erziehungs- und Förderkompetzen der Eltern, Bindungstoleranz der Eltern, Bindungen des Kindes und Geschwisterbindungen
- explorative Gespräche mit den Kindern
- Familienbrett (nach Gabriele Enders)
- Familienbögen(Cierpka, Frevert)
- Denver-Entwicklungskalen (Übeprüfung Entwicklungsstand)
- Interaktionsbeobachtungen
Beispiel 3 (Aufenthaltsbestimmungsrecht 5jähriges Kind)
- Psychlogische Untersuchungen
- Exploration Mutter
- Exploratin Vater
- Exploratin Lebensgefährtin Vater
- Gem. Gespräch mit den Eltern
- Kind
- Beobachtungsdaten
- Explorationen
- Familien-System-Test (FAST)
- Strukturiertes Interview zur Erfassung der Kinder-Eltern-Interaktion (SKEI)
- Interaktionsbeobachtung im väterlichen Umfeld
- Interaktionsbeobachtung im mütterlichen Umfeld
- Vater-Kind-Interaktionsbeobachtung in der Praxis
- Mutter-Kind-Interaktionsbeobachtung in der Praxis
- Strukturierte Interaktionsbeobachtung LG Vater und Kind
- Gespräche mit Dritten (Jugendamt, Elternberatung, behandelnde Therapeuten, Kindergärtnerinn)
Anknüpfungstasachen, dem Gutachter vorgeben vom Gericht und/oder Überprüfen woran der Gutachter seine Folgerungen anknüpft (an unbelegte Behauptungen eine Eltern).
Der Gutachter ist berechtigt (u. verpflichtet?) Anknüpungstatsachen durch Exploration von Kontaktpersonen zu ermitteln.
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