I. Beschwerde teilweise erfolgreich, Anschlussbeschwerde voll erfolgreich: Teil-Beschluss des AG abgeändert und neu gefasst.
II. Verwirkung titulierter Unterhaltsrückstände:
1. Grundsatz: Verwirkung erfordert Zeitmoment (längere Zeit der Nichtgeltendmachung) + Umstandsmoment (besonderes, auf Berechtigtenverhalten beruhendes Vertrauen, dass Recht zukünftig nicht geltend gemacht wird). Bloßer Zeitablauf schafft keinen Vertrauenstatbestand.
2. Bei Unterhaltsrückständen: An das Zeitmoment keine strengen Anforderungen (§ 1613 Abs. 1 BGB: Unterhalt für Vergangenheit nur ausnahmsweise; lebensnotwendige Leistungen; Schuldenlast-Anwachsen vermeiden). Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr kann ausreichen (BGH FamRZ 2018, 589).
3. Bei titulierten Ansprüchen: Strenge Maßstäbe an das Umstandsmoment. Gläubiger, der Forderung titulieren lässt, gibt zu erkennen, dass er sie für grundsätzlich 30 Jahre durchsetzen will. anschließendes Ruhen bedeutet umso weniger endgültigen Nichtdurchsetzungswillen. Unterlassene/schleppende Vollstreckungsmaßnahmen allein begründen kein berechtigtes Vertrauen (BGH XII ZR 59/12; OLG Brandenburg NJW 2013, 3188).
4. Hier kein Umstandsmoment:
- Zeitmoment zweifelhaft (Zeiträume bei titulierter Forderung: 1–7 Jahre; kein Automatismus nach 1 Jahr).
- **Unterhaltsvorschusskasse:** Nicht gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Antragsgegners (anders als Beistand Jugendamt). Verhalten/Erklärungen der UVG-Kasse sind dem Antragsgegner **nicht zurechnbar**. Schreiben enthielt fettgedruckten Hinweis, dass zivilrechtlicher Unterhalt höher liegen könne. Antragsteller wusste Titelhöhe und leistete bis April 2019 in dieser Höhe.
- **Bloße Untätigkeit** (Mai 2019–September 2021) reicht für Umstandsmoment nicht. Vollstreckungsversuche zunächst als nicht erfolgversprechend angesehen (finanzielle Situation), aber daraus keine Freiheit von Unterhaltspflicht.
- Antragsteller selbst **versprach wiederholt** Zahlung (E-Mails 30.9./23.10.2019), war also selbst nicht der Meinung, frei geworden zu sein.
- Keine plausibel dargelegten Dispositionen im Vertrauen auf Nichtgeltendmachung.
Damit: Verwirkung nicht eingetreten → Vollstreckungsgegenantrag zurückgewiesen.
III. Zinsen auf rückständigen Unterhalt:
1. Korrektur notwendig: Familiengericht hatte im Tenor Ziffer 2 den **titulierten Unterhalt selbst** zugesprochen (nicht beantragt), statt lediglich die **Zinsen** auf die Rückstände.
2. Zinsanspruch: Antragsgegner hat lediglich Zinsen auf rückständigen Unterhalt Mai 2019–September 2020 geltend gemacht (nicht Oktober). Antragstellung im Termin 30.11.2022 → Zinsen nur bis September 2020 (§ 308 Abs. 1 ZPO: nicht über Antrag hinaus).
3. Zinshöhe: 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen bei Unterhalt).
Neuer Tenor Ziffer 2: Antragsteller zur Zahlung von Zinsen (5% über Basiszinssatz) auf konkreten Rückstandsbeträge ab Fälligkeit verpflichtet (17 Monatsbeträge von 379 €/374 €/92 €/102 €).
IV. Kosten: Antragsteller trägt ¾, Antragsgegner ¼. Verfahrenswert: 6.536 € (Vollstreckungsgegenantrag 3.360 € + Zins-Tenor 3.176 €; ohne Fehler nur ca. 3.760 € → teilweise Nichterhebung Gerichtskosten).
V. Rechtsbeschwerde: Nicht zulässig (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG): Keine grundsätzliche Bedeutung, keine Divergenz; Würdigung im Einklang mit BGH-Rechtsprechung.