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OLG Bremen Beschluss v. 23.11.2023 Az. 5 UF 36/23
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.verwirkung)
    

Inhalt
             1. Leitsatz (amtlich):
             2. Normen
             3. Tatbestand
             4. Entscheidungsgründe
             5. Beschluss
             6. Vorinstanzen

Leitsatz (amtlich):

a) Titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment). Bei titulierter Forderung sind an das Umstandsmoment strenge Maßstäbe anzulegen.
b) Bloße Untätigkeit des Gläubigers reicht für das Umstandsmoment nicht; Verhalten der Unterhaltsvorschusskasse ist dem minderjährigen Unterhaltberechtigten nicht zurechnbar.
c) Auf rückständigen titulierten Unterhalt sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen.

2. Normen

§ 1613 Abs. 1 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit), § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1585b Abs. 3 BGB, § 286 BGB (Verzug), § 288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen), § 58 Abs. 1 FamFG (Beschwerde), § 66 FamFG (Anschlussbeschwerde)

3. Tatbestand

Die Parteien streiten über rückständigen titulierten Kindesunterhalt.

Der am […] 2002 geborene Antragsgegner ist der Sohn des Antragstellers. Im Scheidungsverbundurteil des Amtsgericht Bremen vom 13.11.2007 wurde der Antragsteller aufgrund eines Anerkenntnisses zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 121% des jeweiligen Regelbetrags gem. § 1 Regelbetragsverordnung für alle Altersstufen (abzüglich Kindergeld) verurteilt. Der Titel wurde nach Volljährigkeit des Antragsgegners auf diesen umgeschrieben.

Bis einschließlich April 2019 zahlte der Antragsteller den titulierten Unterhalt. Danach leistete er keine Zahlungen mehr. Ab Oktober 2019 bis zu seiner Volljährigkeit erhielt der Antragsgegner Unterhaltsvorschussleistungen (UVG) in unterschreitender Höhe.

September/Oktober 2019: E-Mail-Korrespondenz zwischen Antragsteller und Kindesmutter über Unterhalt.
23.9.2021: Anwaltsschreiben des Antragsgegners mit Forderung auf rückständigen Unterhalt (Differenz zwischen tituliertem Unterhalt und UVG) für Mai 2019–Oktober 2020 in Höhe von 3.176 € sowie laufenden Unterhalt ab November 2020.
26.9.2022: Gerichtsvollzieherschreiben mit Vollstreckungsankündigung wegen ca. 3.360 €.

14.7.2022: Antragsteller beantragt beim Familiengericht Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Verwirkung, Einstellung der Vollstreckung und Abänderung des Urteils (keine Unterhaltspflicht ab Oktober 2020).

Antragsgegner: Verwirkung nicht eingetreten; Widerantrag auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf rückständigen Unterhalt Mai 2019–September 2020.

Familiengericht Bremen (Teil-Beschluss 1.3.2023): Zurückweisung des Vollstreckungsgegenantrags; Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von 3.176 € rückständigen Unterhalts nebst Zinsen.

Antragsteller Beschwerde: Behauptung der Verwirkung (Verhalten UVG-Kasse, Keine Geltendmachung ein Jahr nach Volljährigkeit, Verzicht der Kindesmutter), Rüge des Zins-Tenors.

Antragsgegner: Anschlussbeschwerde auf Korrektur des Tenors (nur Zinsen, nicht Unterhalt selbst; Zeitraum bis September 2020).

4. Entscheidungsgründe

I. Beschwerde teilweise erfolgreich, Anschlussbeschwerde voll erfolgreich: Teil-Beschluss des AG abgeändert und neu gefasst.

II. Verwirkung titulierter Unterhaltsrückstände:

1. Grundsatz: Verwirkung erfordert Zeitmoment (längere Zeit der Nichtgeltendmachung) + Umstandsmoment (besonderes, auf Berechtigtenverhalten beruhendes Vertrauen, dass Recht zukünftig nicht geltend gemacht wird). Bloßer Zeitablauf schafft keinen Vertrauenstatbestand.

2. Bei Unterhaltsrückständen: An das Zeitmoment keine strengen Anforderungen (§ 1613 Abs. 1 BGB: Unterhalt für Vergangenheit nur ausnahmsweise; lebensnotwendige Leistungen; Schuldenlast-Anwachsen vermeiden). Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr kann ausreichen (BGH FamRZ 2018, 589).

3. Bei titulierten Ansprüchen: Strenge Maßstäbe an das Umstandsmoment. Gläubiger, der Forderung titulieren lässt, gibt zu erkennen, dass er sie für grundsätzlich 30 Jahre durchsetzen will. anschließendes Ruhen bedeutet umso weniger endgültigen Nichtdurchsetzungswillen. Unterlassene/schleppende Vollstreckungsmaßnahmen allein begründen kein berechtigtes Vertrauen (BGH XII ZR 59/12; OLG Brandenburg NJW 2013, 3188).

4. Hier kein Umstandsmoment:

- Zeitmoment zweifelhaft (Zeiträume bei titulierter Forderung: 1–7 Jahre; kein Automatismus nach 1 Jahr).

- **Unterhaltsvorschusskasse:** Nicht gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Antragsgegners (anders als Beistand Jugendamt). Verhalten/Erklärungen der UVG-Kasse sind dem Antragsgegner **nicht zurechnbar**. Schreiben enthielt fettgedruckten Hinweis, dass zivilrechtlicher Unterhalt höher liegen könne. Antragsteller wusste Titelhöhe und leistete bis April 2019 in dieser Höhe.

- **Bloße Untätigkeit** (Mai 2019–September 2021) reicht für Umstandsmoment nicht. Vollstreckungsversuche zunächst als nicht erfolgversprechend angesehen (finanzielle Situation), aber daraus keine Freiheit von Unterhaltspflicht.

- Antragsteller selbst **versprach wiederholt** Zahlung (E-Mails 30.9./23.10.2019), war also selbst nicht der Meinung, frei geworden zu sein.

- Keine plausibel dargelegten Dispositionen im Vertrauen auf Nichtgeltendmachung.

Damit: Verwirkung nicht eingetreten → Vollstreckungsgegenantrag zurückgewiesen.

III. Zinsen auf rückständigen Unterhalt:

1. Korrektur notwendig: Familiengericht hatte im Tenor Ziffer 2 den **titulierten Unterhalt selbst** zugesprochen (nicht beantragt), statt lediglich die **Zinsen** auf die Rückstände.

2. Zinsanspruch: Antragsgegner hat lediglich Zinsen auf rückständigen Unterhalt Mai 2019–September 2020 geltend gemacht (nicht Oktober). Antragstellung im Termin 30.11.2022 → Zinsen nur bis September 2020 (§ 308 Abs. 1 ZPO: nicht über Antrag hinaus).

3. Zinshöhe: 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen bei Unterhalt).

Neuer Tenor Ziffer 2: Antragsteller zur Zahlung von Zinsen (5% über Basiszinssatz) auf konkreten Rückstandsbeträge ab Fälligkeit verpflichtet (17 Monatsbeträge von 379 €/374 €/92 €/102 €).

IV. Kosten: Antragsteller trägt ¾, Antragsgegner ¼. Verfahrenswert: 6.536 € (Vollstreckungsgegenantrag 3.360 € + Zins-Tenor 3.176 €; ohne Fehler nur ca. 3.760 € → teilweise Nichterhebung Gerichtskosten).

V. Rechtsbeschwerde: Nicht zulässig (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG): Keine grundsätzliche Bedeutung, keine Divergenz; Würdigung im Einklang mit BGH-Rechtsprechung.

5. Beschluss

Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 1.3.2023 im Tenor zu Ziffer 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Widerantrag des Antragsgegners wird der Antragsteller verpflichtet, an den Antragsgegner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf rückständigen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- auf 379,00 € ab 01.05.2019
- auf 379,00 € ab 01.06.2019
- auf 374,00 € ab 01.07.2019
- auf 374,00 € ab 01.08.2019
- auf 374,00 € ab 01.09.2019
- auf 92,00 € ab 01.10.2019
- auf 92,00 € ab 01.11.2019
- auf 92,00 € ab 01.12.2019
- auf 102,00 € ab 01.01.2020
- auf 102,00 € ab 01.02.2020
- auf 102,00 € ab 01.03.2020
- auf 102,00 € ab 01.04.2020
- auf 102,00 € ab 01.05.2020
- auf 102,00 € ab 01.06.2020
- auf 102,00 € ab 01.07.2020
- auf 102,00 € ab 01.08.2020
- auf 102,00 € ab 01.09.2020.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten: Antragsteller ¾, Antragsgegner ¼.
Verfahrenswert: 6.536 €.

6. Vorinstanzen

Amtsgericht Bremen – Familiengericht, Teil-Beschluss vom 1.3.2023 – 58 F 2209/22
(Aufgeheben: Beschluss vom 4.11.2022 mit Einstellung gegen Sicherheitsleistung 3.247,11 €)

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