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KI-Zusammenfassung
OLG Köln, Beschl. v. 12.07.2018 – 10 UF 16/18
Familienrecht; § 426 Abs. 1 BGB; Ausgleich von Mietkosten nach Trennung bei gemeinsam gemieteter Ehewohnung
Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus der gemeinsam gemieteten Ehewohnung aus, trägt der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Miete im Innenverhältnis grundsätzlich allein, wenn er die Wohnung nach der Trennung weiter nutzt. Muss der verbleibende Ehegatte die Wohnung wegen der Kündigungsfrist noch vorübergehend weiter bewohnen, wird ihm eine Überlegungsfrist zugestanden; für diese Zeit ist der ausgezogene Ehegatte am Mietaufwand beteiligt, wobei dem verbleibenden Ehegatten eine fiktive Mietersparnis anzurechnen ist.
- Die Eheleute stritten nach ihrer Trennung über die Kosten der früher gemeinsam genutzten Wohnung.
- Die Ehefrau war im Januar 2017 ausgezogen; die Wohnung wurde erst zum Ende Juli 2017 gemeinsam gekündigt.
- Das OLG Köln stellte klar, dass nach der Trennung im Grundsatz § 426 Abs. 1 BGB gilt und Mietkosten im Innenverhältnis hälftig zu tragen sind.
- Nutzen jedoch nur noch ein Ehegatte die Wohnung allein, trägt dieser die Miete im Innenverhältnis regelmäßig allein, weil nur er den Gebrauchsvorteil zieht.
- Wegen der Kündigungsfrist ist aber eine Überlegungsfrist von etwa drei Monaten anzusetzen, wenn der verbleibende Ehegatte die Wohnung nicht sofort verlassen kann oder will.
- Entscheidet sich der verbleibende Ehegatte in dieser Phase für die gemeinsame Kündigung, ist der ausgezogene Ehegatte für die Restlaufzeit grundsätzlich an den Mietkosten zu beteiligen.
- Dem verbleibenden Ehegatten wird allerdings zuerst ein Betrag angerechnet, den er bei Anmietung einer Ersatzwohnung selbst sparen würde; nur der darüber liegende Teil wird hälftig verteilt.
- Im konkreten Fall musste die Antragsgegnerin den Antragsteller für Februar bis Juli 2017 von Mietzins- und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 104,00 € freistellen.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Trennung und gemeinsamem Mietvertrag nicht nur die formale Haftung gegenüber dem Vermieter wichtig ist, sondern vor allem der Innenausgleich zwischen den Ehegatten. Wer nach der Trennung allein in der Wohnung bleibt, kann die Kosten nicht ohne Weiteres vollständig auf den ausgezogenen Partner abwälzen; zugleich wird der Ausgezogene nicht automatisch vollständig entlastet, solange Kündigungsfristen laufen.
Nach Trennung: alleinige Weiternutzung = grundsätzlich alleinige Mietlast im Innenverhältnis, aber mit Überlegungsfrist und Anrechnung fiktiver Mietersparnis.
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