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Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
- in dessen Hoheitsgebiet
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beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
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die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
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der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
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im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
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der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, oder
dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
In matters relating to divorce, legal separation or marriage annulment, jurisdiction shall lie with the courts of the Member State: - in whose territory:
- the spouses are habitually resident,
- the spouses were last habitually resident, insofar as one of them still resides there,
- the respondent is habitually resident,
- in the event of a joint application, either of the spouses is habitually resident,
- the applicant is habitually resident if he or she resided there for at least a year immediately before the application was made, or
- the applicant is habitually resident if he or she resided there for at least six months immediately before the application was made and is a national of the Member State in question; or
- of the nationality of both spouses.
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