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arbitration
Der Begriff Schlichtung bezeichnet ein verfahrensähnliches, aber nicht formell geregeltes Verfahren, bei dem eine neutrale dritte Partei (der Schlichter) zwischen zwei oder mehreren Konfliktparteien vermittelt, um eine einvernehmliche Lösung des Streitfalls zu erreichen. Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Urteil oder einem Schiedsspruch ist das Ergebnis der Schlichtung nicht automatisch verbindlich; es wird erst wirksam, wenn die Parteien die Schlichtungsergebnisse ausdrücklich akzeptieren und gegebenenfalls in einer Vereinbarung festlegen. Schlichtung dient somit der friedlichen Streitbeilegung durch Vermittlung und Konsensorientierung, ohne dass der Schlichter selbst entscheidet.
Die Schlichtung ist nicht mit der Mediation zu verwechseln.
Mit Schlichtungsstelle (Ombudsstelle) wird eine private Einrichtung bezeichnet, die versucht, bei privaten Rechtsstreitigkeiten, insbesondere aus dem Geschäftsverkehr, eine Einigung zwischen den Streitenden herbeizuführen. Hierbei spricht der Schlichter, entgegen dem Schiedsrichter, keinen verbindlichen Schiedsspruch aus, sondern wird nur vermittelnd tätig.
Schlichtung und Schiedsspruch können in einem aufeinanderfolgenden Verfahren vor einer Stelle durchgeführt werden. Siehe daher auch unter Schiedsgericht.
Für das nach § 15a EGZPO durchzuführende Streitschlichtungsverfahren siehe unter Streitschlichtung.
Die Schlichtung spielt auch eine Rolle im kollektiven Arbeitsrecht zur Verhinderung von Arbeitskämpfen.
In Deutschland gibt es keine Zwangsschlichtung als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen. Schlichtungsstellen können aber tarifvertraglich vereinbart werden.
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