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Versorgungsausgleich zwei ausländische staatsbürger
(recht.zivil.materiell.familie.versorgungsausgleich)
    

Gemäß Art. 17 Abs. 4 EGBGB wird ein Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn

  1. grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden ist und
  2. ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören.

Ist Nr. 1 gegeben Nr. 2 aber nicht, dann wird der VA nur durchgeführt, wenn einer der Gatten den Antrag stellt.

Da z.B. das türkische Recht keinen Versorgungsausgleich kennt, wird hier der VA nur auf Antrag eins der Ehegatten durchgeführt.

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