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Eine Verwirkung kann auch wegen Nichtgeltendmachung eintreten. Für die Verwirklichung des sog. Zeitmoments genügt der Ablauf eines Jahres (BGH FamRZ 1988, 370; BGH FamRZ 2004, 531). Darüberhinaus muss auch hier das Umstandsmoment gegeben sein, d.h. der Verpflichtete muss sich darauf eingerichtet haben, dass der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird. Nach einer Mindermeinung kommt nach Eintritt der Verwirkung eine rückwirkende Geltendmachung sogar nur ab erneuter Abmahnung in Frage (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 239).
"Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen (...) Abgesehen davon sind im Unterhaltsverfahren die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar (..). Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2013 Az. II-2 WF 82/WF)
Die Verwirkung gilt auch für auf Behörden übergegangene Ansprüche .
Bei tituliertem Kindesunterhalt verwirkt der Anspruch nicht allein durch längeres Ruhen der Vollstreckung (z. B. 13–24 Monate; in der Rechtsprechung werden ein bis sieben Jahre gefordert.), da der Gläubiger durch die Titulierung bereits erkennen gibt, die Forderung für grundsätzlich 30 Jahre durchsetzen zu wollen. Für eine Verwirkung fehlt es regelmäßig am Umstandsmoment: Bloße Untätigkeit, schleppende Vollstreckung oder das Verhalten der Unterhaltsvorschusskasse (die dem minderjährigen Kind nicht zurechnbar ist) begründen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auf Nichtgeltendmachung. Strenge Maßstäbe gelten insbesondere bei titulierter Forderung – der Schuldner muss besondere, auf dem Gläubigerverhalten beruhende Umstände darlegen und beweisen, die das Vertrauen rechtfertigen, der Anspruch werde zukünftig nicht mehr durchgesetzt. Auf rückständigen titulierten Unterhalt sind zudem Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen.
Vgl. OLG Bremen 5 UF 36/23.
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